Kfz Steuer: alles was sie dazu wissen müssen

Kfz-Steuerrechner: Wählen Sie das Fahrzeug

Die Kfz-Steuer ist ein recht umfangreiches Thema. Wir wollen daher in diesem Beitrag nur ihre wichtigsten Rahmenbedingungen und einige Besonderheiten behandeln. Weiterführende Informationen zur Kfz-Steuer haben wir für Sie am Ende des Artikels verlinkt.

Linktipp

Informationen zu Kfz-Versicherungen finden Sie auf unserer Seite www.kfz-versicherung.co

Wissenswertes über die Kfz-Steuer

  • Die Kfz-Steuer ist eine Bundessteuer und wird vom regional zuständigen Hauptzollamt für das Folgejahr per Lastschrift eingezogen
  • Grundsätzlich sind Halter von im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sowie die in Deutschland angemeldete Nutzung ausländischer Fahrzeuge steuerpflichtig.
  • Ein Antrag auf Kfz-Steuerbefreiungen und -minderungen kann für Landwirtschafts- und Forstmaschinen, Einsatzfahrzeuge, Schwerbehinderte Fahrzeughalter, Schausteller, und zeitweise auch Elektrofahrzeuge und ausländische Pkws gestellt werden
  • Die Höhe des Steuersatzes für Pkws richtet sich nach den jeweiligen Fahrzeugdaten, wie Zulassungsdatum, Hubraum, CO₂-Ausstoß und Antriebsart
  • Die Besteuerung von Motorrädern, Wohnmobilen, Lkw, Anhängern, Elektrofahrzeugen und Oldtimer folgt anderen Kriterien



Häufige Fragen zur Kfz-Steuer

  • Die Kraftfahrzeugsteuer ist seit 2009 eine Bundessteuer, zuvor war es eine Steuer der Bundesländer. Seit 2014 erhebt die Bundeszollverwaltung die Kfz-Steuer, deren Einnahmen in Deutschland bei knapp neun Milliarden Euro jährlich liegen. Die Zollverwaltung ist juristisch neu zuständig, jedoch hat sich für die Kraftfahrer nichts geändert. Der Zoll hat nur die vorherige Arbeit der Landesfinanzbehörden übernommen.

    Auf regionaler Ebene zieht das zuständige Hauptzollamt die Kfz-Steuer ein. Das Finanzamt ist ausdrücklich nicht zuständig. Es gibt in Deutschland 43 Hauptzollämter in größeren Städten.

    Das Einziehen der Kfz-Steuer regeln ebenso wie ihre Höhe das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (Kraft StDV). Ebenfalls spielen Bestimmungen der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) eine Rolle.

Alle Staaten erheben eine Kraftfahrzeugsteuer, weil sie im Gegenzug aus öffentlicher Hand diejenigen Aufwendungen bezahlen, die für die Infrastruktur eines funktionierenden Verkehrs nötig sind. Das sind nicht nur Straßen und Straßenmeistereien, Bahnübergänge und Zebrastreifen, sondern auch Ampeln, die digitale Verkehrsüberwachung und die Arbeit der Verkehrspolizei, die sich nicht allein aus Knöllchen finanziert.

Weil der Gesetzgeber die Steuer vom Verursacher der Belastungen durch den Straßenverkehr erhebt (sogenanntes Verursacherprinzip), verlangt er sie im Voraus. In Deutschland ist ein Jahresbeitrag üblich, den das Hauptzollamt per Lastschrift einzieht. Abweichungen davon sind so gut wie nicht vorgesehen.

Neben den Investitionen in die Infrastruktur dienen die Mittel aus der Kfz-Steuer auch der Förderung innovativer, zumeist umweltfreundlicher Technologien. Das schlägt sich auch in der Gestaltung der Steuer nieder: Besonders umweltfreundliche Fahrzeuge zahlen nur eine sehr niedrige Kfz-Steuer oder werden (auch zeitweise) gänzlich von ihr befreit.

Generell richtet sich die Höhe der Steuer bei vielen Fahrzeugen nach ihrer Schadstoffklasse. Mit solchen Regelungen wurde die Kfz-Steuer als Aufwandsteuer in Deutschland im letzten Jahrhundert immer weiterentwickelt. Es gibt sie seit 1906, lange Zeit war allein der Hubraum des Autos für die Höhe der Steuer maßgebend.

Halter und in Sonderfällen Nutzer von Kraftfahrzeugen zahlen diese Steuer. Dafür erhalten sie als Dienstleistung des Staates ein Kennzeichen.

Kraftfahrzeuge sind alle durch einen Motor angetriebenen Fahrzeuge, die auf der Straße und nicht oder nicht ausschließlich auf der Schiene fahren. Die steuerpflichtigen Halter können das Fahrzeug im Inland zugelassen haben, die Steuer wird unabhängig von der tatsächlichen Nutzung fällig.

Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge sind in Deutschland steuerpflichtig, wenn ihr Halter seinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat. Des Weiteren sind selbst nicht zugelassene, mithin widerrechtlich genutzte (oder im öffentlichen Raum abgestellte) Fahrzeuge steuerpflichtig.

Die Steuerhöhe kann nach der Fahrzeugart bestimmt werden, außerdem gibt es Steuerbefreiungen und -ermäßigungen durch den Einsatzzweck. So gibt es Sondersteuersätze für Oldtimer, die mit dem H-Kennzeichen andauernd fahren können, und für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen, die für Überführungs-, Prüf- und Probefahrten genutzt werden. Ein Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen allein für Prüffahrten ist von der Fahrzeugsteuer befreit. Sein Kennzeichen beginnt mit 05.

Die Steuerpflichtigen sind möglicherweise bei den genannten Zulassungsarten verschiedene Personen. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz bestimmt nach § 7 folgende Personen als Steuerschuldner:

Zulassungsart Steuerpflichtige Person
inländisches Fahrzeug Halter (auf den das Fahrzeug zugelassen ist)
ausländisches Fahrzeug Nutzer im Inland
widerrechtlich genutztes Fahrzeug widerrechtlicher Nutzer
rotes Kennzeichen Person, auf welche das Kennzeichen zugeteilt wurde
  • Unbefristete Befreiungen von der Kfz-Steuer
    Einige Fahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Maßgebend sind dafür der Verwendungszweck, der Halter und/oder die Art des Fahrzeugs. Dabei gibt zeitlich unbefristete und befristete Befreiungen.

    Land- und Forstwirtschaftsmaschinen werden beispielsweise steuerfrei genutzt. Dazu gehören:

    • Zugmaschinen
    • Sonderfahrzeuge
    • Anhänger

    Ausgeschlossen davon sind Sattelzugmaschinen und ihre Anhänger

    Fahrzeuge für ganz spezielle Aufgaben erhalten ebenfalls eine Steuerbefreiung. Es handelt sich um die Fahrzeuge für folgende Einsatzbereiche:

    • Feuerwehr
    • Rettungsdienst (Krankenwagen)
    • Zivilschutz
    • Katastrophenschutz
    • Straßenreinigung
    • Wegebau
    • Busse im Linienverkehr
    • Zoll
    • Bundeswehr
    • Polizei


    Zusätzlich entsteht für Leichtkrafträder bis 11 kW und 125 cm³ Hubraum, für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und motorisierte Krankenfahrstühle keine Kfz-Steuer.

    Befristete Befreiungen von der Kfz-Steuer:

    Während die soeben genannten Steuerbefreiungen generell (dauernd) gelten, gibt es für Elektrofahrzeuge eine befristete Steuerbefreiung. Diese richtet sich nach dem Erstzulassungsdatum. Bis 17.05.2011 wurden fünf Jahre Steuerbefreiung festgesetzt, vom 18.05.2011 - 31.12.2015 dann zehn Jahre, vom 01.01.2016 - 31.12.2020 wieder fünf Jahre. Danach gilt jeweils eine Steuerermäßigung von 50 Prozent für diese Fahrzeuge.

    Ebenfalls profitieren ausländische Pkw von einer befristeten Steuerbefreiung für ein Jahr. Die Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie nicht für die entgeltliche Güter- oder Personenbeförderung genutzt werden.

    Es gab außerdem bis zum 31.12.2013 eine befristete Steuerbefreiung für schadstoffreduzierte Diesel-Pkw mit einer Zulassung vom 01.01.2011 - 31.12.2013. Dazu mussten die Motoren die Euro 6 Norm erfüllen (Kraftfahrzeugsteuergesetz § 3b).

    Steuerbefreiung für bestimmte Halter

    Schwerbehinderte Menschen erhalten für ihr Kraftfahrzeug eine Steuerbefreiung, wenn in ihrem Schwerbehindertenausweis eines der Kürzel H, BI oder aG steht (Hilflosigkeit, Blindheit oder außergewöhnliche Gehbehinderung).

    Diese Regelung basiert auf einer jüngeren Gesetzeslage. Diejenigen Schwerbehinderten, die schon nach den vorherigen Gesetzen von 1979 von der Kfz-Steuer befreit waren, bleiben davon bei mindestens 50 % Behinderung weiter befreit, wenn sie VB (versorgungsberechtigt), KB (kriegsbeschädigt) oder EB (entschädigungsberechtigt) sind. Es handelt sich um ehemalige Soldaten mit Schwerbeschädigung, Schwerkriegsgeschädigte und Opfer des nationalsozialistischen Unrechts.

    Eine weitere Personengruppe mit genereller Befreiung von der Kfz-Steuer sind die Schausteller. Dafür muss ihr Fahrzeug ausschließlich gewerblich genutzt werden. Es handelt sich um ihre Wohnwagen ab 3,5 t, Zugmaschinen und Packwagen ab 2,5 t.

  • Einige Befreiungen von der Kfz-Steuer werden nur auf Antrag gewährt. Dieser ist für Landwirtschafts- und Forstfahrzeuge bei der Zulassungsbehörde und für die Fahrzeuge von schwerbehinderten Haltern beim Hauptzollamt einzureichen. Elektrofahrzeuge, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und motorisierte Krankenfahrstühle erhalten die Steuerbefreiung automatisch ohne Antrag.

    Wenn eine Steuerbefreiung auf Antrag gewährt wurde, ihr Grund aber wegfällt (beispielsweise ein Schausteller sein Fahrzeug nun doch privat nutzt), muss das sofort schriftlich der zuständigen Stelle mitgeteilt werden. Ein Versäumnis dieser Meldung wäre eine leichtfertige Steuerverkürzung und bei höherem Umfang (länger andauernd und/oder bei vielen Fahrzeugen) eine Steuerhinterziehung.

    Von der Kfz-Steuer befreite Fahrzeuge tragen spezielle grüne Kennzeichen, die sie von der Zulassungsbehörde erhalten. Das gilt aber nicht für alle steuerbefreiten Fahrzeuge. Ausgenommen sind Schwerbehindertenfahrzeuge, Kleinkrafträder, Kfz mit niedrigem Schadstoffausstoß, behördliche Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge von Diplomaten und Konsulatsangehörigen

Unter besonderen Umständen gibt es eine Rückerstattung der Kfz-Steuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz § 4). Diese erfolgt, wenn ein Kfz oft (jährlich mindestens 125 Mal) per Eisenbahn transportiert wurde. Wie weit die gesamte Fahrtstrecke war und ob Teile davon durch das Fahrzeug selbst zurückgelegt wurden, spielt keine Rolle. Bei etwas weniger Fahrten gibt es Teilrückerstattungen, nämlich 75 % ab 94 Fahrten. Die Rückerstattung muss schriftlich beantragt werden, eine Dokumentation (Fahrkarte) ist beizulegen.

In bestimmten Fällen ist eine Ermäßigung möglich, oft um 50 %. Das betrifft schwerbehinderte Menschen mit den einem orangefarbenen Aufdruck im Schwerbehindertenausweis sowie der Eintragung G (Gehbehinderung) oder GI (Gehörlosigkeit).

Der Antragsteller muss allerdings für die Steuererleichterung auf die ansonsten kostenlose Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verzichten. Die Ermäßigung gilt auch, wenn der Schwerbehinderte nicht selbst das Fahrzeug fährt. Dieses darf allerdings nur für seine persönlichen Bedürfnisse genutzt werden. Auch hier wäre der wegfallende Grund für die Steuerermäßigung unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt zu melden.

Eine weitere 50%ige Ermäßigung der Kfz-Steuer betrifft Elektrofahrzeuge nach dem Auslaufen der völligen Steuerbefreiung. Die Ermäßigung muss nicht beantragt werden. Für Oldtimer zahlen ihre Besitzer ebenfalls einen einheitlich niedrigen Steuersatz.

  • Mit der Zulassung gilt auch die Steuerpflicht. Die Zulassung erlaubt die Nutzung (Fahren, Abstellen) des Fahrzeugs im öffentlichen Raum. Die Halter erteilen dann dem Hauptzollamt ein SEPA-Lastschriftmandat. Mit der Abmeldung eines Fahrzeugs endet auch automatisch dessen Besteuerung. Für die ordnungsgemäße Abmeldung sind der Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigungen und die Kennzeichen vorzulegen.

    Beim Verkauf endet die Steuerpflicht für den vorherigen Halter am Tag der Zulassung auf den neuen Halter. Dieser muss für die Ummeldung den Kaufvertrag mitbringen. Der vorherige Halter kann auch, um sich vor Steuer- und Versicherungsfolgen zu schützen, das Fahrzeug vor dem Verkauf abmelden. Das geschieht meistens nicht, weil der Käufer es dann nur mit Sonderkennzeichen bewegen dürfte. In den Kaufverträgen wird daher immer vermerkt, dass der Käufer zur zeitnahen Ummeldung verpflichtet ist. Hiermit ist rund eine Woche gemeint.

    Ein kurioser Aspekt der Kfz-Steuer ist ihre Fälligkeit bei widerrechtlicher Benutzung des Kraftfahrzeugs. In dieser Zeit ist ebenfalls die Steuer fällig. Wer ein Kennzeichen erhält und nicht wieder abmeldet, muss für die Dauer der Gültigkeit Kfz-Steuer bezahlen. Das betrifft unter anderem Ausfuhrkennzeichen, die Autofahrer für die dauerhafte Überstellung des Fahrzeugs ins Ausland nutzen. Sie müssen danach das Kennzeichen bei der deutschen Zulassungsbehörde wieder abmelden.

    Die Mindestdauer für die Steuerpflicht beträgt einen Monat. Auch Steuerrückerstattungen gibt es bei der Abmeldung eines Fahrzeugs. Die Steuer wurde schließlich im Voraus bezahlt.

    Info: Ein gestohlenes Kfz kann abgemeldet werden, dann erlischt für den geschädigten Halter die Steuerpflicht. Er muss hierfür den Diebstahl bei der Polizei, dem Hauptzollamt und der Zulassungsbehörde anzeigen.

  • Die Steuer wird ab Anmeldung ein Jahr im Voraus bezahlt, danach ist sie jährlich zu diesem Zeitpunkt fällig. Bei einer Steuerlast über 500 € ist eine halbjährliche Zahlungsweise möglich, bei über 1.000 € eine quartalsweise Zahlung. Beides ist mit einem geringen Aufpreis verbunden und muss beantragt werden.

    Steuerbetrag pro Jahr Mögliche Zahlungsweise Aufpreis
    > 500 € 6-Monats-Takt 3 % des Betrags
    > 1000 € 6-Monats-Takt 3 % des Betrags
    > 1000 € 3-Monats-Takt 6 % des Betrags

    Die Kfz-Steuer für ausländische, in Deutschland angemeldete Fahrzeuge kann bei vorübergehendem Aufenthalt des Halters in Deutschland für jeweils dreißig Tage im Voraus bezahlt werden.

    Wenn ein Einzug der Kfz-Steuer nicht möglich ist, wird der Halter gemahnt, dann erfolgt die Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen. Dabei muss der Halter seinen Fahrzeugschein bei der Zulassungsbehörde abgeben, die Papiere erhalten außerdem auf der Zulassungsstelle einen entsprechenden Vermerk. Wer seinen Fahrzeugschein nicht abgibt, fliegt bei einer polizeilichen Kontrolle auf. Zudem wird das amtliche Kennzeichen entstempelt, auch erfolgt eine Berichtigung eventueller Anhängerverzeichnisse.

  • Bei der Zulassung des Fahrzeugs stellt die Zulassungsbehörde die relevanten Daten für die Besteuerung fest. Das sind:
    • Größe des Hubraumes
    • Emissionsklasse
    • Antriebsart
    • Gewicht (bei Lkw, Wohnwagen, manchen Anhängern)
    • CO₂-Ausstoß

    Die Zulassungsstelle übermittelt die Fahrzeugdaten an das zuständige Hauptzollamt. Dieses legt die Höhe der Kfz-Steuer fest, der Halter erhält einen Steuerbescheid und erteilt dem Hauptzollamt das SEPA-Lastschriftmandat. Es muss sich nicht zwingend um sein eigenes Konto handeln. Wenn bei der Anmeldung eines Fahrzeugs Steuerrückstände des Halters festgestellt werden, muss dieser zunächst den Rückstand begleichen, bevor er das neue Fahrzeug anmelden kann.

    Laut Kraftfahrzeugsteuergesetz können sich Besteuerungsgrundlagen ändern, die Steuer ist dann neu festzusetzen. Das ergibt sich manchmal durch Gesetzesänderungen, aber auch dadurch, dass der Halter aufgrund veränderter Lebensumstände - berufliche Änderungen, möglicherweise eine Behinderung - steuerlich anders eingeordnet wird. Auch eine geänderte Gültigkeitsdauer von Saisonkennzeichen ändert die Steuer. Eine Steueränderung kann auch nur vorübergehend wirksam sein.

    Info: Die Beträge der Kfz-Steuer werden grundsätzlich abgerundet. So werden beispielsweise 219,73 € auf 219 € abgerundet.

  • Es existieren verschiedene Kfz-Steuerklassen. Der Kfz-Steuersatz richtet sich nach den oben genannten Faktoren, die bei einzelnen Fahrzeugen eine unterschiedliche Rolle spielen. Das Zulassungsdatum beispielsweise hat so gegenwärtig einen großen Einfluss, denn für Erstzulassungen ab dem 1. Juli 2009 wurden neue Regeln festgesetzt. Außerdem gibt es je nach Zulassungsdatum unterschiedliche Freigrenzen für den Schadstoffausstoß, welche ebenfalls Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer haben.

    Info: Je nach Hubraum fallen ab diesen Freigrenzen unterschiedliche Steuern an, welche wiederum zwischen Ottomotoren und Dieselmotoren variieren, wobei Dieselfahrzeuge teurer berechnet werden: Die Steuer pro 100cm³ Hubraum für Diesel beträgt 9,50 €, für Benzin 2 €. Bei Wankelmotoren ist zudem das Gewicht relevant.

  • Da die Höhe der Kfz-Steuer stark von den eben genannten Einflussfaktoren und deren Kombinationen abhängt, lässt sich die Frage „Wie viel Kfz-Steuer muss ich bezahlen?“ nur schwer pauschal beantworten.

    Besser ist es deshalb, für die Berechnung der Kfz-Steuer den Kfz-Steuerrechner zu verwenden. Dieser unterstützt Sie individuell und schnell bei der Berechnung der Steuer für Ihr Fahrzeug. Dabei ist er kostenlos und einfach zu bedienen. Sie müssen bei der Berechnung für Ihren Pkw beispielsweise lediglich den
    • das Datum der Erstzulassung,
    • den Hubraum sowie
    • die Motorart angeben.
    • Je nach Zulassungsdatum fragt der Kfz-Steuerrechner dann noch die Schadstoffklasse oder die CO2-Emissionen in g/km ab.

    Alle benötigten Informationen finden Sie in Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil 1. Indem Sie mit der Maus über die jeweilige Eingabefeld-Beschreibung des Rechners fahren, zeigt dieser Ihnen außerdem genau an, wo Sie auf der Zulassungsbescheinigung die Angaben finden.

    Ist Ihr Pkw durchgängig angemeldet, müssen Sie dann keine weiteren Angaben machen. Wird das Fahrzeug nur saisonal verwendet, ist lediglich noch die Angabe des Zeitraums erforderlich.Anschließend zeigt Ihnen der Kfz-Steuerrechner umgehend die voraussichtlich zu bezahlende Kfz-Steuer an.

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