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Erstzulassung, Hubraum und Motorart stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I in den Feldern B, P.1 und P.3. Je nach Erstzulassungsdatum fragt der Rechner zusätzlich den CO₂-Wert aus Feld V.7 oder die Schadstoffklasse aus Feld 14.1 ab.
Die Kfz-Steuer für einen Pkw setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einem Betrag je angefangene 100 cm³ Hubraum und einem Betrag je Gramm CO₂ pro Kilometer. Welche Sätze gelten, entscheidet allein das Datum der Erstzulassung. Seit dem 1. Januar 2021 steigt der CO₂-Anteil in sechs Stufen an, für ältere Fahrzeuge gilt eine feste Freigrenze, und Autos von vor Juli 2009 werden noch ganz ohne CO₂ nach der Schadstoffklasse besteuert.
Informationen zu Kfz-Versicherungen finden Sie auf unserer Seite www.kfz-versicherung.co
Diese vier Angaben brauchen Sie
Alle stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I:
| Angabe | Feld | Im alten Fahrzeugschein |
|---|---|---|
| Datum der Erstzulassung | B | Feld 32 |
| Hubraum in cm³ | P.1 | Feld 8 |
| Kraftstoffart (Benzin oder Diesel) | P.3 | Feld 5 |
| CO₂-Wert in g/km (WLTP) | V.7 | nicht enthalten, dann zählt die Schadstoffklasse aus Feld 14.1 |
Erstzulassung ab dem 1. Januar 2021: Hubraum plus CO₂-Staffel
Der Hubraumteil beträgt 2,00 € je angefangene 100 cm³ beim Benziner (und beim Wankelmotor) und 9,50 € beim Diesel. Die ersten 95 g/km CO₂ bleiben frei. Alles darüber wird in sechs Stufen zerlegt, und jede Stufe hat ihren eigenen Satz – nicht der ganze CO₂-Wert wird mit einem Satz multipliziert.
| Stufe | CO₂-Prüfwert (WLTP) | Steuersatz je g/km |
|---|---|---|
| 1 | über 95 bis 115 g/km | 2,00 € |
| 2 | über 115 bis 135 g/km | 2,20 € |
| 3 | über 135 bis 155 g/km | 2,50 € |
| 4 | über 155 bis 175 g/km | 2,90 € |
| 5 | über 175 bis 195 g/km | 3,40 € |
| 6 | über 195 g/km | 4,00 € |
Beispiel: Benziner, 1.395 cm³, 128 g/km, Erstzulassung 2022
- Hubraum: 1.395 cm³ ergeben 14 angefangene 100 cm³ → 14 × 2,00 € = 28,00 €
- Stufe 1: die 20 Gramm von 95 bis 115 g/km → 20 × 2,00 € = 40,00 €
- Stufe 2: die 13 Gramm von 115 bis 128 g/km → 13 × 2,20 € = 28,60 €
- Jahressteuer 96,60 €, zu zahlen sind 96 €
Beispiel: Diesel, 1.968 cm³, 155 g/km, Erstzulassung 2023
- Hubraum: 20 × 9,50 € = 190,00 €
- CO₂: 40,00 € (Stufe 1) + 44,00 € (Stufe 2) + 50,00 € (Stufe 3) = 134,00 €
- Jahressteuer und zu zahlender Betrag: 324,00 €
Erstzulassung 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020: feste Freigrenze
Für diese Fahrzeuge gilt derselbe Hubraumteil, aber ein einheitlicher CO₂-Satz von 2,00 € je Gramm – und zwar erst oberhalb einer Freigrenze, die vom Zulassungsjahr abhängt:
| Erstzulassung | CO₂ steuerfrei bis |
|---|---|
| 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2011 | 120 g/km |
| 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 | 110 g/km |
| 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 | 95 g/km |
Ein Diesel mit 1.598 cm³ und 110 g/km aus dem Jahr 2016 kostet damit 16 × 9,50 € = 152,00 € plus 15 g × 2,00 € = 30,00 €, zusammen 182 € im Jahr.
Erstzulassung bis 30. Juni 2009: Hubraum und Schadstoffklasse
Hier spielt der CO₂-Wert keine Rolle. Gezahlt wird je angefangene 100 cm³ Hubraum, gestaffelt nach Abgasstufe:
| Schadstoffausstoß nach Abgasstufen | Ottomotor | Dieselmotor |
|---|---|---|
| Euro 3 und besser (Grenzwerte bis 2,5 t) | 6,75 € | 15,44 € |
| Euro 2 | 7,36 € | 16,05 € |
| Euro 1 | 15,13 € | 27,35 € |
| Euro 0 (ehemals ohne Ozonfahrverbot) | 21,07 € | 33,29 € |
| Euro 0 (übrige) | 25,36 € | 37,58 € |
Die Abgasstufe steht als Schlüsselnummer in Feld 14.1, und zwar in den letzten beiden Ziffern; im alten Fahrzeugschein in Feld 1. Der Zoll ordnet sie so zu:
| Schlüsselnummer | Abgasstufe |
|---|---|
| 30 bis 33, 36 bis 48, 53 bis 70, 72 bis 75, A0 bis Y0, ZA bis ZF, ZY, ZZ | Euro 3 und besser |
| 25, 26, 27, 35, 49, 50, 51, 52, 71 | Euro 2 |
| 01, 02, 11, 12, 13, 14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77 | Euro 1 |
| 17, 19, 20, 23, 24, 92 | Euro 0 (ehemals ohne Ozonfahrverbot) |
| 00, 03 bis 10, 15, 88 | Euro 0 (übrige) |
Ein 1.968-cm³-Diesel mit Euro 4 aus dem Jahr 2007 fällt damit in die oberste Zeile und kostet 20 × 15,44 € = 308 € im Jahr.
Zwei Sonderfälle in diesem Zeitraum:
- Wankelmotoren werden nicht nach Hubraum, sondern nach Gewicht besteuert – mit denselben Sätzen wie leichte Nutzfahrzeuge (11,25 €, 12,02 € und 12,78 € je angefangene 200 kg). Der Rechner oben bildet diesen Fall nicht ab.
- Für Erstzulassungen zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 vergleicht das Hauptzollamt beide Berechnungsarten und setzt die günstigere an (Günstigerprüfung). Auch das nimmt der Rechner nicht vorweg.
Kfz-Steuer-Tabelle: typische Fahrzeuge im Vergleich
Wer die Steuer lieber überschlagen als ausrechnen will, findet hier gängige Motorisierungen. Alle Werte nach den Sätzen für Erstzulassungen ab 2021, gerundet auf den zu zahlenden Betrag:
| Hubraum | Antrieb | CO₂ | Hubraumteil | CO₂-Teil | pro Jahr |
|---|---|---|---|---|---|
| 999 cm³ | Benzin | 110 g/km | 20,00 € | 30,00 € | 50 € |
| 1.197 cm³ | Benzin | 125 g/km | 24,00 € | 62,00 € | 86 € |
| 1.498 cm³ | Benzin | 140 g/km | 30,00 € | 96,50 € | 126 € |
| 1.984 cm³ | Benzin | 165 g/km | 40,00 € | 163,00 € | 203 € |
| 2.995 cm³ | Benzin | 205 g/km | 60,00 € | 300,00 € | 360 € |
| 1.598 cm³ | Diesel | 120 g/km | 152,00 € | 51,00 € | 203 € |
| 1.968 cm³ | Diesel | 142 g/km | 190,00 € | 101,50 € | 291 € |
| 2.967 cm³ | Diesel | 190 g/km | 285,00 € | 243,00 € | 528 € |
Der Diesel-Aufschlag fällt vor allem beim Hubraum an: 9,50 € statt 2,00 € je 100 cm³ sind bei zwei Litern Hubraum schon 150 € Unterschied, bevor überhaupt ein Gramm CO₂ gezählt wird.
HSN und TSN: warum die Schlüsselnummern hier nicht weiterhelfen
Viele suchen die Kfz-Steuer über HSN und TSN, also die Herstellerschlüsselnummer (Feld 2.1) und die Typschlüsselnummer (Feld 2.2). Für die Steuer sind sie ohne Bedeutung – besteuert werden Hubraum, Antriebsart und CO₂-Wert, und die stehen in derselben Zulassungsbescheinigung zwei Zeilen weiter unten: P.1, P.3 und V.7. Wer HSN und TSN zur Hand hat, hat auch die Zulassungsbescheinigung Teil I in der Hand.
Nicht zu verwechseln: Die Schlüsselnummer in Feld 14.1 ist etwas anderes und für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis Juni 2009 tatsächlich entscheidend (Tabelle oben).
Wer weniger oder gar nichts zahlt
- Reine Elektrofahrzeuge sind bei einer Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 für zehn Jahre steuerfrei, längstens bis zum 31. Dezember 2035; danach gilt dauerhaft die halbe Steuer. Wie sich das rechnet, steht auf der Seite zur Kfz-Steuer für Elektroautos.
- Hybride – auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender – sind steuerlich normale Verbrenner. Sie profitieren nur indirekt von ihrem niedrigeren CO₂-Wert.
- Oldtimer mit H-Kennzeichen zahlen eine Pauschale statt der Hubraumsteuer, für Pkw 191,73 € im Jahr. Details auf der Seite zur Oldtimer-Steuer.
- Youngtimer, also Fahrzeuge knapp unter 30 Jahren, haben keinen eigenen Steuerstatus. Für sie gilt die Regel ihres Erstzulassungsjahrs, bei Baujahren vor Juli 2009 also die Schadstoffklassen-Tabelle.
- Schwerbehinderte Halter mit dem Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ im Ausweis sind ganz von der Steuer befreit. Mit orangefarbenem Flächenaufdruck im Ausweis wird die Steuer um 50 % ermäßigt – dann allerdings nur, wenn auf die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr verzichtet wird. Die Vergünstigung gilt für ein Fahrzeug und nur auf Antrag.
Ausgelaufen sind dagegen zwei Regelungen, die in älteren Ratgebern noch auftauchen: die 30-Euro-Entlastung für Pkw bis 95 g/km (nur für Erstzulassungen vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 und spätestens am 31. Dezember 2025 beendet) sowie die Befreiung für Euro-6-Diesel der Zulassungsjahre 2011 bis 2013, die am 31. Dezember 2013 endete.
Fälligkeit, Ratenzahlung und Abrundung
Die Kfz-Steuer ist ein Jahr im Voraus zu zahlen und wird vom Hauptzollamt per Lastschrift eingezogen. Eine Aufteilung ist nur bei größeren Beträgen erlaubt und kostet extra:
| Jahressteuer | Zahlweise | Aufgeld |
|---|---|---|
| mehr als 500 € | halbjährlich | 3 % |
| mehr als 1.000 € | vierteljährlich | 6 % |
Der zu entrichtende Betrag wird immer auf volle Euro nach unten abgerundet: Aus 96,60 € werden 96 €. Eine gesetzliche Mindeststeuer gibt es nicht, die Steuerpflicht dauert aber mindestens einen Monat.
Bei einem Saisonkennzeichen zahlen Sie für jeden Tag des Betriebszeitraums ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar zählt in Schaltjahren nicht mit. Der Betriebszeitraum muss mindestens zwei und darf höchstens elf volle Monate umfassen.
Häufige Fragen zum Kfz-Steuer-Rechner
Ja, und zwar beim Hubraumteil der Steuer: 2,00 € je angefangene 100 cm³ beim Ottomotor, 9,50 € beim Dieselmotor. Der CO₂-Teil ist für beide gleich.
Bei zwei Litern Hubraum sind das 40 € gegenüber 190 € – ein Unterschied von 150 €, bevor überhaupt ein Gramm CO₂ gezählt wird. Bei Erstzulassungen bis zum 30. Juni 2009 ist der Abstand noch größer: Dort stehen je nach Abgasstufe 6,75 € bis 25,36 € (Benzin) gegen 15,44 € bis 37,58 € (Diesel) je angefangene 100 cm³.
Seit dem 1. Januar 2021 wird der CO₂-Anteil der Steuer in sechs Stufen berechnet. Die ersten 95 g/km bleiben frei, alles darüber wird auf die Stufen verteilt:
über 95 bis 115 g/km: 2,00 € je g/km
über 115 bis 135 g/km: 2,20 €
über 135 bis 155 g/km: 2,50 €
über 155 bis 175 g/km: 2,90 €
über 175 bis 195 g/km: 3,40 €
über 195 g/km: 4,00 €
Der Hubraumteil bleibt unverändert. Für Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2020 gilt dagegen ein einheitlicher Satz von 2,00 € je g/km oberhalb einer Freigrenze von 120, 110 oder 95 g/km, je nach Zulassungsjahr.
Ja. Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Bundessteuer und seit 2009 bundeseinheitlich geregelt. Für dasselbe Fahrzeug fällt in Nordrhein-Westfalen (NRW), Bayern, Berlin oder Mecklenburg-Vorpommern exakt derselbe Betrag an.
Unterschiedlich ist nur, welches der Hauptzollämter zuständig ist – das richtet sich nach dem Wohnsitz des Halters. Auf die Höhe hat das keinen Einfluss. Ein Kalkulator, der nach dem Bundesland fragt, rechnet etwas anderes aus als die Kfz-Steuer.
Bis 2009 war die Kfz-Steuer eine Ländersteuer; die Sätze waren aber auch damals bundesweit im Kraftfahrzeugsteuergesetz festgelegt.
In Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Maßgeblich ist der WLTP-Prüfwert.
In Fahrzeugscheinen, die vor 2009 ausgestellt wurden, ist kein CO₂-Wert eingetragen. Für diese Fahrzeuge zählt stattdessen die Abgasstufe, die sich aus den letzten beiden Ziffern der Schlüsselnummer in Feld 14.1 ergibt (im alten Fahrzeugschein: Feld 1).
Die weiteren Angaben stehen in Feld B (Erstzulassung), P.1 (Hubraum) und P.3 (Kraftstoffart).
Nicht sinnvoll. HSN und TSN – die Hersteller- und die Typschlüsselnummer aus den Feldern 2.1 und 2.2 – benennen den Fahrzeugtyp, sind für die Steuer aber ohne Bedeutung. Besteuert werden Hubraum, Antriebsart und CO₂-Wert, und die stehen in derselben Zulassungsbescheinigung zwei Zeilen weiter unten.
Nicht zu verwechseln damit ist die Emissionsschlüsselnummer in Feld 14.1: Sie ist für Fahrzeuge mit Erstzulassung bis Juni 2009 tatsächlich entscheidend, weil sich aus ihr die Abgasstufe ergibt.
Reine Elektrofahrzeuge sind bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 für zehn Jahre befreit, längstens bis zum 31. Dezember 2035; danach zahlen sie dauerhaft die halbe Gewichtssteuer. Hybride und Fahrzeuge mit Range Extender sind davon ausgenommen.
Schwerbehinderte Halter mit dem Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ im Ausweis sind ganz befreit; mit orangefarbenem Flächenaufdruck wird die Steuer um 50 % ermäßigt, dann allerdings ohne die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Beides gilt für ein Fahrzeug und nur auf Antrag.
Ausländische Pkw sind bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr befreit, sofern sie nicht der entgeltlichen Beförderung dienen.
Drei Ansätze, in der Reihenfolge ihrer Wirkung:
Beim Kauf auf den CO₂-Wert achten. Weil die Sätze stufenweise steigen, wirken schon wenige Gramm: Zwischen 155 g/km und 175 g/km liegen 58 € Steuer im Jahr, jedes Jahr aufs Neue.
Saisonkennzeichen, wenn das Fahrzeug ohnehin nur einen Teil des Jahres genutzt wird. Berechnet wird dann für jeden Tag des Betriebszeitraums ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer.
Jährlich statt in Raten zahlen. Die halbjährliche Zahlweise kostet 3 %, die vierteljährliche 6 % Aufgeld.
Eine Nachrüstung senkt die Kfz-Steuer dagegen in aller Regel nicht: Maßgeblich ist der bei der Erstzulassung festgestellte CO₂-Wert.
Gar nicht – das geschieht automatisch. Mit der Zulassung wird das Fahrzeug steuerpflichtig; die Zulassungsbehörde übermittelt die Fahrzeugdaten an das zuständige Hauptzollamt, das die Steuer festsetzt und den Bescheid verschickt.
Für den Einzug erteilen Sie dem Hauptzollamt ein SEPA-Lastschriftmandat; es muss nicht Ihr eigenes Konto sein. Bestehen Steuerrückstände aus einem früheren Fahrzeug, müssen diese vor einer neuen Zulassung beglichen werden.
Getrennt vom Zugfahrzeug und allein nach Gewicht: 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht, höchstens 373,24 € im Jahr. Ein 750-kg-Anhänger kostet damit 29 € im Jahr.
Die Nichterhebung nach § 10 KraftStG, bei der die Steuer auf das Zugfahrzeug wandert, gilt für Anhänger hinter Pkw nicht. Einzelheiten und die Ausnahmen stehen auf der Seite zur Kfz-Steuer für Anhänger.
Stand: 10. September 2026. Rechtsgrundlage sind § 8, § 9, § 11 und § 18 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung sowie die Übersicht Steuerhöhe der Zollverwaltung, dort auch die Zuordnung der Emissionsschlüssel zu den Euro-Normen. Alle Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen und ersetzen nicht den Steuerbescheid des Hauptzollamts.