Anhänger-Steuer Rechner - Kfz-Steuer für Anhänger berechnen

Kfz-Steuer für Anhänger berechnen

Die Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug beträgt:

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Die Höhe der Kfz-Steuer für zulassungspflichtige Anhänger ist abhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht. Der Maximalbetrag für Anhänger beträgt jedoch 373 €. Wie hoch die Kfz-Steuer genau für Ihren Anhänger ist, lässt sich mit dem Anhänger-Steuer Rechner schnell und einfach berechnen. Durch die Live-Berechnung wissen Sie sofort, mit wie viel Steuer Sie zu rechnen haben.

Info

Nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Anhänger sind Kfz-steuerpflichtig. Allerdings gibt es auch für sie - wie bei den Kraftfahrzeugen - in bestimmten Fällen Steuerbefreiungen. Mehr zur Steuerbefreiung finden sie hier.

Steuerhöhe für den Pkw-Anhänger berechnen

Der Anhänger bei Pkw kostet pro angefangene 200 kg Gewicht 7,46 € Kfz-Steuer. Ein Hänger mit 740 kg kostet damit dieselbe Steuer wie der 800- oder 620-kg-Hänger. Die Berechnung ist denkbar einfach:

  • 740 kg Gewicht
  • 740 : 200 = 3,7 und damit ~4
  • 4 x 7,46 € = 29,84 € jährliche Kfz-Steuer für diesen Anhänger

Der Betrag der Kfz-Steuer wird immer auf ganze Euro-Beträge abgerundet, in diesem Fall somit 29 €.

Mit 29 € pro Jahr fällt die Steuer für kleine Anhänger sehr gering aus, allerdings zahlen Besitzer eines schweren Anhängers von 2.500 kg Gewicht bereits 96,98 €. Es gibt jedoch eine jährliche Höchstgrenze für die Anhänger-Steuer von 373,24 €. So viel zahlen Halter eines 10 Tonnen Anhängers und jedes noch schwereren Hängers. Für schwerere Lastenanhänger gilt außerdem, dass sie nur von dafür zugelassenen Zugfahrzeugen wie Lkws, Traktoren oder Omnibussen gezogen werden dürfen. Für die Zulassung dieser Anhänger muss das Zugfahrzeug genau benannt werden.

Noch einfacher geht die Berechnung natürlich mit unserem Kfz-Steuerrechner für Anhänger. Geben Sie hier einfach die zulässige Gesamtmasse in Kilogramm sowie die Anhängerart an und schon errechnet Ihnen der Kfz-Steuerrechner die Steuer, die für Ihren Anhänger anfällt.

Steuerbefreiung für bestimmte Lkw- und Pkw-Anhänger

Die Kfz-Steuerpflicht für Anhänger beinhaltet einige Ausnahmen. Die im Folgenden genannten Anhänger sind generell von der Kfz-Steuerpflicht befreit:

  • Anhänger für Sport- und Hobbyzwecke, darunter Hundetransporter, Pferdeanhänger, Bootstrailer und Segelflugzeughänger
  • als Hänger konzipierte Arbeitsmaschinen wie Asphaltkocher und Baumaschinen
  • Kfz-Anhänger, die maximal 25 km/h fahren dürfen und landwirtschaftlich genutzt werden. Sie sind steuer- und zulassungsfrei

Der entsprechende Verwendungszweck der Anhänger muss für die Steuerbefreiung schon bei der Zulassung angegeben werden. Die steuerbefreiten Anhänger dürfen nur zum benannten Zweck genutzt werden. Wer etwa einen Umzug damit durchführt, begeht Steuerhinterziehung.

Steuerbefreiung für Anhänger beantragen

Alle zulassungspflichtigen Anhänger erhalten wie die motorisierten Fahrzeuge ein gewöhnliches Kennzeichen, also schwarze Schrift auf weißem Grund. Steuerbefreite Hänger erhalten das grüne Kennzeichen (grüne Schrift auf weißem Grund). Die schon oben erwähnten Anhänger erhalten anstandslos das grüne Kennzeichen.

Für andere Anhängervarianten lässt sich jedoch eine Steuerbefreiung beantragen, sie erhalten dann ebenfalls ein grünes Kennzeichen. Das wären

  • Anhänger für die Forst- oder Landwirtschaft, die etwas schneller als 25 km/h fahren, sowie
  • Anhänger für Milchtransporte.

Den entsprechenden Antrag auf Steuerbefreiung nimmt das zuständige Hauptzollamt entgegen. In diesem Antrag ist plausibel darzulegen, weshalb die Steuerbefreiung im spezifischen Fall berechtigt erscheint.

Für solche Fälle gelten aber weitere Bedingungen, unter anderem kann der sogenannte Anhängerzuschlag die Steuerbefreiung auffressen. Hänger mit diesen Kennzeichen dürfen nämlich nur von bestimmten Kraftfahrzeugen gezogen werden, die wiederum mit einem Anhängerzuschlag belegt werden. Dieser beträgt laut § 10 KraftStG 373,24 € für ein zugelassene Gesamtgewicht von unter 10 Tonnen und entspricht damit dem jährlichen Höchststeuersatz, der für Anhänger fällig wird. Die Steuer wird also nur vom Hänger auf das Zugfahrzeug verschoben.

Auch für schwerere Anhänger, die von der Steuerpflicht befreit wurden, wird der Anhängerzuschlag erhoben. Dieser kann auch aus der folgenden Tabelle entnommen werden:

zulässiges Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs Anhängerzuschlag pro Jahr
unter 10 t 373,24 €
10 t bis unter 12 t 447,89 €
12 t bis unter 14 t 522,54 €
14 t bis unter 16 t 597,19 €
16 t bis unter 18 t 671,84 €
über 18 t 894,76 €
Info

Eine Steuerbefreiung für Anhänger bringt nicht immer Ersparnisse mit sich. Wenn der Hänger unter 10 t wiegt, wird sie sogar teurer als die Einzelbesteuerung des Hängers. Zudem dürfen diese Hänger dann nicht mit einem normalen Auto gezogen werden und nur zu den angegebenen Zwecken verwendet werden. Dennoch kann sich die besondere Steuerbefreiung in bestimmten Fällen für größere Unternehmen lohnen, die mehr Anhänger als Zug-Kfz besitzen.

Steuerbefreiung für Hänger ausschlagen

Auch der umgekehrte Weg ist möglich: Besitzer eines an sich steuerbefreiten Hängers, der ursprünglich nur für landwirtschaftliche Zwecke oder das Hobby genutzt wurde, können diese Steuerbefreiung ausschlagen und damit den Hänger auch für andere Zwecke vollkommen legal nutzen. Die Besitzer müssen nur die Eintragung bei der Zulassungsstelle dementsprechend ändern lassen. Der Anhänger - vormals mit grünem Kennzeichen versehen - erhält dann das gewöhnliche schwarz-weiße Kennzeichen.

Häufige Fragen zur Kfz-Steuer für Anhänger

  • Die Kfz-Steuer für Anhänger berechnet sich nach dem Gewicht des Anhängers. Pro angefangenen 200 kg Gewicht entfällt eine jährliche Steuer von 7,46 €. Am einfachsten lässt sich die Steuer mit unseren Kfz-Steuerrechner für Anhänger berechnen.
  • Generell kann die zulässige Anhängelast der Zulassungsbescheinigung Teil 1 entnommen werden. Für Pkws liegt die Obergrenze bei 3,5 Tonnen Anhängelast, solange dies nicht die zulässige Gesamtmasse des Pkws überschreitet.
  • Steuerbefreite Anhänger erhalten ein grünes Kennzeichen. Anhänger, die zu Sport- oder Hobbyzwecken sowie als Arbeitsmaschinen genutzt werden, sind von der Kfz-Steuer für Anhänger befreit. Forst- oder Landwirtschaftlich genutzte Anhänger können die Befreiung ebenfalls beantragen.
  • Wird ein Anhänger beispielsweise für sportliche oder landwirtschaftliche Nutzung von der Steuer befreit bedeutet dies, dass eine anderweitige Nutzung untersagt ist. Eine zweckentfremdete Nutzung wird als Steuerhinterziehung gewertet und mit Bußgeldern belegt. Somit ist eine sachgerechte Abmeldung des grünen, steuerbefreiten Kennzeichens nötig, bevor der Anhänger für andere Zwecke genutzt wird.
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