Die Kfz-Steuer zahlt in Deutschland jeder, der ein Fahrzeug zugelassen hat – unabhängig davon, ob und wie oft er damit fährt. Wie hoch sie ausfällt, hängt allein von der Fahrzeugart ab: Pkw werden nach Hubraum und CO₂-Ausstoß besteuert, Motorräder nur nach Hubraum, Wohnmobile und Lkw nach Gewicht und Schadstoffklasse, Anhänger allein nach Gewicht, und Oldtimer zahlen eine Pauschale. Erhoben wird sie von der Zollverwaltung, nicht vom Finanzamt.
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Die Steuersätze auf einen Blick
| Fahrzeugart | Bemessungsgrundlage | Steuersatz |
|---|---|---|
| Pkw, Erstzulassung ab 01.01.2021 | Hubraum und CO₂-Wert (WLTP) | 2,00 € (Benzin) bzw. 9,50 € (Diesel) je 100 cm³, dazu 2,00 € bis 4,00 € je g/km über 95 g/km |
| Pkw, Erstzulassung 01.07.2009 bis 31.12.2020 | Hubraum und CO₂-Wert über einer Freigrenze | 2,00 € bzw. 9,50 € je 100 cm³, dazu 2,00 € je g/km |
| Pkw, Erstzulassung bis 30.06.2009 | Hubraum und Schadstoffklasse | 6,75 € bis 37,58 € je 100 cm³ |
| Motorräder | nur Hubraum | 1,84 € je angefangene 25 cm³ |
| Wohnmobile | Gewicht und Schadstoffklasse | 10,00 € bis 40,00 € je 200 kg, höchstens 800 € oder 1.000 € |
| Wohnwagen und Anhänger | nur Gewicht | 7,46 € je 200 kg, höchstens 373,24 € |
| Lkw bis 3.500 kg | nur Gewicht | 11,25 € bis 12,78 € je 200 kg |
| Lkw über 3.500 kg | Gewicht, Schadstoff- und Geräuschklasse | 6,42 € bis 63,40 € je 200 kg, höchstens 556 € bis 1.681 € |
| Elektrofahrzeuge | Gewicht, nach zehn steuerfreien Jahren | die Hälfte der Lkw-Sätze |
| Oldtimer mit H-Kennzeichen | Pauschale je Kennzeichen | 191,73 €, für Krafträder 46,02 € |
Was Sie aus den Fahrzeugpapieren brauchen
Alle Angaben stehen in der Zulassungsbescheinigung Teil I:
| Angabe | Feld | wird gebraucht für |
|---|---|---|
| Datum der Erstzulassung | B | Pkw – entscheidet, welche Regel gilt |
| Hubraum in cm³ | P.1 | Pkw und Motorräder |
| Nennleistung in kW | P.2 | Motorräder – Grenze für Leichtkrafträder |
| Kraftstoffart | P.3 | Pkw – Benzin oder Diesel |
| Zulässige Gesamtmasse in kg | F.2 | Lkw, Wohnmobile, Wohnwagen, Anhänger, Elektrofahrzeuge |
| CO₂-Wert in g/km | V.7 | Pkw ab Erstzulassung Juli 2009 |
| Emissionsschlüsselnummer | 14.1 | ältere Pkw, Wohnmobile, Lkw – die letzten beiden Ziffern zählen |
Nicht gebraucht werden HSN und TSN, also Hersteller- und Typschlüsselnummer aus den Feldern 2.1 und 2.2. Für die Steuer zählen die technischen Werte, nicht der Fahrzeugtyp.
Wer erhebt die Kfz-Steuer, und wann ist sie fällig
Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Bundessteuer. Erhoben wird sie seit 2014 von der Bundeszollverwaltung, örtlich zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt. Das Finanzamt ist an der Kfz-Steuer nicht beteiligt.
- Die Steuer ist ein Jahr im Voraus zu zahlen und wird per SEPA-Lastschrift eingezogen.
- Ab einer Jahressteuer von mehr als 500 € ist die halbjährliche Zahlung erlaubt, mit 3 % Aufgeld; ab mehr als 1.000 € die vierteljährliche mit 6 %.
- Der zu zahlende Betrag wird immer auf volle Euro nach unten abgerundet.
- Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung, dauert aber mindestens einen Monat.
- Beim Verkauf endet sie für den bisherigen Halter am Tag der Umschreibung auf den Käufer.
Bei einem Saisonkennzeichen wird für jeden Tag des Betriebszeitraums ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer berechnet. Der Betriebszeitraum umfasst mindestens zwei und höchstens elf volle Monate.
Wer weniger oder gar nichts zahlt
- Reine Elektrofahrzeuge: zehn Jahre steuerfrei bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030, längstens bis zum 31. Dezember 2035; danach dauerhaft die halbe Steuer. Hybride sind davon ausgenommen.
- Schwerbehinderte Halter mit dem Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ im Ausweis: vollständig befreit. Mit orangefarbenem Flächenaufdruck: 50 % Ermäßigung, dann allerdings ohne die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Beides gilt für ein Fahrzeug und nur auf Antrag.
- Land- und Forstwirtschaft: Zugmaschinen (außer Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge und ihre Anhänger, solange sie ausschließlich dort eingesetzt werden.
- Einsatzfahrzeuge: Feuerwehr, Rettungsdienst, Katastrophen- und Zivilschutz, Krankenbeförderung, Straßenreinigung, Wegebau – wenn sie äußerlich als solche erkennbar sind.
- Leichtkrafträder (höchstens 11 kW und höchstens 125 cm³), Kleinkrafträder, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und motorisierte Krankenfahrstühle: zulassungsfrei und damit steuerfrei.
- Spezialanhänger für Sportgeräte, Tiere zu Sportzwecken oder Rettungsboote, solange sie ausschließlich dafür verwendet werden.
- Schausteller: Zugmaschinen, Wohnwagen und Wohnmobile über 3.500 kg sowie Packwagen über 2.500 kg, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen.
- Ausländische Pkw beim vorübergehenden Aufenthalt: bis zu einem Jahr befreit, sofern sie nicht der entgeltlichen Beförderung dienen.
Steuerbefreite Fahrzeuge bekommen in der Regel ein grünes Kennzeichen. Ausgenommen davon sind unter anderem Fahrzeuge schwerbehinderter Halter, Leicht- und Kleinkrafträder sowie Behörden- und Diplomatenfahrzeuge.
Häufige Fragen zur Kfz-Steuer
Die Kraftfahrzeugsteuer ist seit 2009 eine Bundessteuer; zuvor stand sie den Ländern zu. Erhoben wird sie seit dem 1. Juli 2014 von der Bundeszollverwaltung, örtlich zuständig ist das jeweilige Hauptzollamt. Das Finanzamt ist an der Kfz-Steuer nicht beteiligt.
Maßgeblich sind das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und die Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung. Welche Fahrzeugdaten in die Steuer eingehen, richtet sich nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Steuerschuldner ist grundsätzlich der Halter, also die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Besteuert wird das Halten eines zugelassenen Fahrzeugs, unabhängig davon, ob und wie oft damit gefahren wird.
Bei einem ausländischen Fahrzeug zahlt, wer es im Inland nutzt. Bei widerrechtlicher Benutzung zahlt der Nutzer. Bei Oldtimer- und roten Kennzeichen zahlt die Person, der das Kennzeichen zugeteilt wurde – dort wird nämlich nicht das Halten des Fahrzeugs besteuert, sondern die Zuteilung des Kennzeichens.
Das hängt allein von der Fahrzeugart ab.
Pkw mit Erstzulassung ab 2021: 2,00 € (Benzin) bzw. 9,50 € (Diesel) je angefangene 100 cm³ Hubraum, dazu 2,00 € bis 4,00 € je Gramm CO₂ oberhalb von 95 g/km.
Motorräder: 1,84 € je angefangene 25 cm³.
Wohnmobile: 10 € bis 40 € je angefangene 200 kg, je nach Schadstoffklasse, höchstens 800 € oder 1.000 €.
Wohnwagen und Anhänger: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 €.
Lkw bis 3.500 kg: 11,25 € bis 12,78 € je angefangene 200 kg; darüber gestaffelt nach Schadstoff- und Geräuschklasse mit Höchstbeträgen zwischen 556 € und 1.681 €.
Oldtimer: pauschal 191,73 €, für Krafträder 46,02 €.
Die Steuer ist ein Jahr im Voraus zu entrichten und wird per SEPA-Lastschrift eingezogen. Danach ist sie jährlich zum selben Zeitpunkt fällig.
Eine Aufteilung ist nur bei größeren Beträgen zulässig und kostet ein Aufgeld: ab einer Jahressteuer von mehr als 500 € die halbjährliche Zahlung mit 3 %, ab mehr als 1.000 € die vierteljährliche mit 6 %. Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist spätestens mit der Fälligkeit der neuen Rate schriftlich anzuzeigen.
Kann die Steuer nicht eingezogen werden, wird der Halter gemahnt; bleibt das erfolglos, wird das Fahrzeug von Amts wegen außer Betrieb gesetzt.
Der zu entrichtende Betrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet. Aus einer Jahressteuer von 96,60 € werden also 96 €, aus 191,73 € werden 191 €.
Aufgerundet wird dagegen innerhalb der Berechnung: Angefangene 100 cm³ Hubraum, angefangene 25 cm³ beim Kraftrad und angefangene 200 kg Gesamtgewicht zählen jeweils voll.
Eine gesetzliche Mindeststeuer gibt es nicht. Die Steuerpflicht dauert allerdings mindestens einen Monat.
Dauerhaft befreit ist unter anderem das Halten von
– Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind: Leichtkrafträder (höchstens 11 kW und höchstens 125 cm³), Kleinkrafträder, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler, motorisierte Krankenfahrstühle und bestimmte Anhänger,
– Fahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie zur Krankenbeförderung, wenn sie äußerlich als solche erkennbar sind,
– Fahrzeugen für Straßenreinigung und Wegebau,
– Zugmaschinen (außer Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen und ihren Anhängern in der Land- und Forstwirtschaft,
– Fahrzeugen im kombinierten Verkehr,
– Kraftomnibussen, die zu mehr als 50 % der Strecke im Linienverkehr eingesetzt werden,
– Schaustellerfahrzeugen: Zugmaschinen, Wohnwagen und Wohnmobile über 3.500 kg sowie Packwagen über 2.500 kg.
Befristet befreit sind reine Elektrofahrzeuge: zehn Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030, längstens bis zum 31. Dezember 2035. Ausländische Pkw sind bei vorübergehendem Aufenthalt bis zu einem Jahr befreit.
Das kommt auf die Art der Vergünstigung an.
Fahrzeugbezogene Vergünstigungen sind nicht antragsgebunden: Reine Elektrofahrzeuge, Stapler, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Spezialanhänger für Sportgeräte oder für Tiere zu Sportzwecken bekommen sie automatisch, weil die Zulassungsbehörde die nötigen Daten an den Zoll übermittelt.
Verwendungsbezogene Vergünstigungen – etwa in der Land- und Forstwirtschaft, für Schausteller oder für schwerbehinderte Halter – müssen bei der Zulassungsbehörde oder beim Hauptzollamt beantragt werden, teils auch online über das Zoll-Portal.
Fällt der Grund für eine gewährte Vergünstigung weg oder wird das Fahrzeug zweckfremd genutzt, ist das dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die Steuer wird dann für die Dauer der zweckfremden Nutzung erhoben, mindestens für einen Monat.
Steuerbefreite Fahrzeuge erhalten in der Regel ein grünes Kennzeichen. Ausgenommen davon sind unter anderem Fahrzeuge schwerbehinderter Halter, Leicht- und Kleinkrafträder, besonders emissionsreduzierte Fahrzeuge, Behörden- und Diplomatenfahrzeuge sowie Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen.
Es gibt zwei dauerhafte Ermäßigungen um jeweils 50 %.
Reine Elektrofahrzeuge zahlen nach Ablauf der zehnjährigen Befreiung nur die halbe Gewichtssteuer. Ein Antrag ist nicht nötig.
Schwerbehinderte Halter mit orangefarbenem Flächenaufdruck im Ausweis zahlen ebenfalls die halbe Steuer – allerdings nur, wenn sie auf die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr verzichten. Wer im Ausweis das Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „aG“ trägt, ist stattdessen ganz befreit. Beide Vergünstigungen gelten für ein Fahrzeug und nur auf schriftlichen Antrag, und sie entfallen, wenn das Fahrzeug zur Güterbeförderung oder zur entgeltlichen Personenbeförderung genutzt wird.
Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung, dauert aber mindestens einen Monat. Für die Abmeldung sind der Zulassungsstelle die Zulassungsbescheinigungen und die Kennzeichen vorzulegen.
Beim Verkauf endet die Steuerpflicht des bisherigen Halters am Tag der Umschreibung auf den Käufer. Wer sichergehen will, meldet das Fahrzeug vor der Übergabe ab – der Käufer darf es dann allerdings nur mit einem Kurzzeitkennzeichen bewegen.
Wird ein Fahrzeug während der Steuerpflicht so verändert, dass sich die Steuer ändert, beginnt mit der Änderung eine neue Steuerpflicht, spätestens mit der Aushändigung der geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I.
Bei einem Diebstahl lässt sich das Fahrzeug abmelden; dazu ist der Diebstahl der Polizei, dem Hauptzollamt und der Zulassungsbehörde anzuzeigen.
Mit einem Saisonkennzeichen ist das Fahrzeug nur in einem festgelegten Betriebszeitraum zugelassen, und nur für diesen Zeitraum fällt Steuer an.
Der Betriebszeitraum umfasst mindestens zwei und höchstens elf volle Monate und steht als amtlicher Zusatz rechts auf dem Kennzeichen. Die Steuer beträgt für jeden Tag des Zeitraums ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar zählt in Schaltjahren nicht mit.
Außerhalb des Betriebszeitraums darf das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen weder gefahren noch abgestellt werden. Wird die Dauer des Betriebszeitraums geändert, setzt das Hauptzollamt die Steuer neu fest.
Neben der anteiligen Erstattung bei einer Abmeldung – die Steuer wurde ja im Voraus gezahlt – gibt es eine Sonderregelung für Fahrzeuge, die regelmäßig mit der Eisenbahn befördert werden.
Auf schriftlichen Antrag wird die Steuer für zwölf Monate erstattet, wenn das Fahrzeug in diesem Zeitraum bei mehr als 124 Fahrten ganz oder teilweise per Bahn befördert wurde. Darunter gilt: mehr als 93 Fahrten ergeben 75 %, 63 bis 93 Fahrten 50 %, 32 bis 62 Fahrten 25 % der Jahressteuer. Eine Bahnstrecke über 400 km zählt doppelt, eine über 800 km dreifach. Jede Fahrt muss von der Eisenbahn bescheinigt werden.
Kfz-Steuer nach Fahrzeugart berechnen
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Stand: 10. September 2026. Rechtsgrundlage ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (in Kraft seit 01.01.2026), dazu die Fahrzeug-Zulassungsverordnung und die Übersicht Steuerhöhe der Zollverwaltung. Alle Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen und ersetzen nicht den Steuerbescheid des Hauptzollamts.