Anhänger-Steuer-Rechner 2026: 7,46 € je 200 kg

Zulässiges Gesamtgewicht eingeben

Die Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug beträgt:

0,00 €

 

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Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht steht in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Bei Sattelanhängern ziehen Sie vorher die Aufliegelast ab, bei Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern die Stützlast.

Für Anhänger gilt ein einziger Steuersatz: 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht, höchstens 373,24 € im Jahr. Gewicht ist die einzige Bemessungsgrundlage – Achszahl, Alter und Bauart ändern nichts. Manche Anhänger sind ganz steuerfrei, und für gewerblich genutzte Anhänger gibt es eine Sonderregelung, bei der die Steuer auf das Zugfahrzeug wandert.

Steuer nach Gewicht

Das zulässige Gesamtgewicht steht in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Es wird durch 200 geteilt und aufgerundet; angefangene 200 kg zählen voll. Der zu zahlende Betrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet.

Anhänger-Steuer-Tabelle

Ein Anhänger mit 740 kg: 740 : 200 = 3,7, aufgerundet 4 Einheiten, 4 × 7,46 € = 29,84 € Jahressteuer – zu zahlen sind 29 €. Ein Hänger mit 620 kg und einer mit 800 kg kosten genau dasselbe.

Zulässiges Gesamtgewicht angefangene 200 kg Jahressteuer zu zahlen
500 kg322,38 €22 €
750 kg429,84 €29 €
1.000 kg537,30 €37 €
1.300 kg752,22 €52 €
1.500 kg859,68 €59 €
2.000 kg1074,60 €74 €
2.500 kg1396,98 €96 €
3.500 kg18134,28 €134 €
5.000 kg25186,50 €186 €
ab 10.000 kgHöchstbetrag373,24 €373 €

Zwei Sonderfälle bei der Bemessung: Bei Sattelanhängern wird das zulässige Gesamtgewicht um die Aufliegelast vermindert, bei Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern um die Stützlast. Beides steht in den Fahrzeugpapieren; erst der verminderte Wert geht in die Rechnung ein.

Steuerfreie Anhänger

Steuerfrei ist, was von der Zulassungspflicht ausgenommen ist. Für Anhänger zählen dazu insbesondere:

  • Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, von Tieren zu Sportzwecken oder von Rettungsbooten der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie des Zivil- und Katastrophenschutzes – also der Bootstrailer, der Segelflugzeuganhänger, der Pferdeanhänger für den Turniersport. Voraussetzung ist, dass sie ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden.
  • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke und mit höchstens 25 km/h hinter einem Traktor oder einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mitgeführt werden. Sie müssen mit dem 25-km/h-Schild gekennzeichnet sein. Der Traktor selbst ist ebenfalls steuerfrei, solange er ausschließlich land- oder forstwirtschaftlich eingesetzt wird.
  • Arbeitsmaschinen als Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte sowie einachsige Anhänger hinter Krafträdern und Kleinkrafträdern.
  • Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes.
Ein Hobby-Anhänger ist nicht automatisch steuerfrei

Befreit ist der Spezialanhänger für Sportgeräte oder für Tiere zu Sportzwecken, und nur, solange er ausschließlich dafür genutzt wird. Ein gewöhnlicher Pkw-Anhänger, den Sie am Wochenende für den Baumarkt und den Umzug nutzen, ist voll steuerpflichtig – auch dann, wenn ab und zu Sportgerät darauf liegt. Wer einen steuerbefreiten Anhänger zweckfremd nutzt, muss das dem Hauptzollamt melden; die Steuer wird dann für mindestens einen Monat erhoben.

Diese Befreiungen sind fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden: Ergibt sich aus den Daten der Zulassungsbehörde, dass der Anhänger dazugehört, wird keine Steuer festgesetzt.

Nichterhebung und Anhängerzuschlag: die Regelung für Betriebe

Wer mehr Anhänger als Zugfahrzeuge hält, kann die Steuer verschieben statt sie zu vervielfachen. Auf schriftlichen Antrag wird für einen Anhänger keine Steuer erhoben, solange er ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt wird, für die

  • eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Kfz-Steuer gezahlt wird oder die
  • nach § 3 Nr. 9 KraftStG steuerfrei im kombinierten Verkehr eingesetzt sind.

Der Anhängerzuschlag beträgt 373,24 € pro Jahr – ein fester Betrag, unabhängig davon, wie schwer das Zugfahrzeug ist und wie viele Anhänger dahinter laufen. Schuldner ist der Halter des Zugfahrzeugs; der Betrag wird zusammen mit dessen Kfz-Steuer erhoben.

Voraussetzung für die Nichterhebung ist ein grünes Kennzeichen (grüne Schrift auf weißem Grund), das die Zulassungsbehörde zuteilt. Beantragen lässt sich beides direkt bei der Zulassung oder später beim Hauptzollamt, auch über das Zoll-Portal.

Was dabei zu beachten ist:

  • Wohnwagenanhänger sind ausgenommen, ebenso alle Anhänger hinter Krafträdern und Pkw. Die Regelung ist für Betriebe mit Lkw- und Zugmaschinen-Flotten gedacht, nicht für den privaten Pkw-Hänger.
  • Für Zugfahrzeuge mit Oldtimer- oder rotem Kennzeichen kann kein Anhängerzuschlag erhoben werden, weil dort die Zuteilung des Kennzeichens besteuert wird und nicht das Halten.
  • Der Anhängerzuschlag wird nicht rückwirkend gewährt. Steuerbegünstigte Anhänger dürfen erst mitgeführt werden, wenn der geänderte Steuerbescheid vorliegt.
  • Rechnen Sie nach: Bei einem einzigen Anhänger unter 10 Tonnen ist der Zuschlag von 373,24 € teurer als dessen Einzelbesteuerung. Die Regelung lohnt erst, wenn auf ein Zugfahrzeug mehrere Anhänger kommen.

Die Befreiung wieder abgeben

Der umgekehrte Weg ist ebenfalls möglich: Wer einen steuerbefreiten Anhänger auch für andere Zwecke nutzen will, lässt die Eintragung bei der Zulassungsstelle ändern. Der Anhänger erhält dann das gewöhnliche schwarz-weiße Kennzeichen und wird normal besteuert – dafür entfällt die Bindung an den begünstigten Verwendungszweck.

Fälligkeit

Die Steuer wird ein Jahr im Voraus fällig und per Lastschrift eingezogen. Die Steuerpflicht dauert mindestens einen Monat. Auch für Anhänger ist ein Saisonkennzeichen möglich: Der Betriebszeitraum umfasst mindestens zwei und höchstens elf volle Monate, berechnet wird für jeden Tag ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer.


Häufige Fragen zur Kfz-Steuer für Anhänger

Ja. Zulassungspflichtige Anhänger sind kfz-steuerpflichtig, und zwar allein nach ihrem zulässigen Gesamtgewicht. Einige Anhänger sind allerdings von der Zulassungspflicht ausgenommen und damit steuerfrei, und für gewerblich genutzte Anhänger gibt es die Nichterhebung nach § 10 KraftStG.

7,46 € je angefangene 200 kg zulässiges Gesamtgewicht, höchstens 373,24 € im Jahr. Der zu zahlende Betrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet.

Ein 750-kg-Anhänger kostet damit 4 × 7,46 € = 29,84 €, zu zahlen sind 29 €. Ab 10.000 kg greift der Höchstbetrag, dann sind es 373 € – egal, wie schwer der Anhänger darüber hinaus ist.

Steuerfrei ist, was von der Zulassungspflicht ausgenommen ist. Dazu zählen
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, von Tieren zu Sportzwecken oder von Rettungsbooten der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sowie des Zivil- und Katastrophenschutzes,
– Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn sie nur dafür und mit höchstens 25 km/h hinter Zugmaschinen mitgeführt werden,
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
einachsige Anhänger hinter Krafträdern und Kleinkrafträdern,
– Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Zivil- und Katastrophenschutzes.

Voraussetzung ist stets, dass der Anhänger ausschließlich für diesen Zweck verwendet wird. Ein gewöhnlicher Pkw-Anhänger für private Transporte ist voll steuerpflichtig – auch dann, wenn gelegentlich Sportgerät darauf liegt.

Wer mehr Anhänger als Zugfahrzeuge hält, kann beantragen, dass für die Anhänger keine Steuer erhoben wird. Sie bekommen dann ein grünes Kennzeichen und dürfen nur noch hinter Fahrzeugen mitgeführt werden, für die ein Anhängerzuschlag gezahlt wird oder die steuerfrei im kombinierten Verkehr eingesetzt sind.

Der Anhängerzuschlag beträgt 373,24 € im Jahr – ein fester Betrag, unabhängig vom Gewicht des Zugfahrzeugs. Schuldner ist der Halter des Zugfahrzeugs.

Ausgenommen von der Regelung sind Wohnwagenanhänger sowie Anhänger hinter Krafträdern und Pkw. Und sie rechnet sich erst ab mehreren Anhängern je Zugfahrzeug: Für einen einzelnen leichten Anhänger ist der Zuschlag teurer als dessen Einzelbesteuerung.

Wird ein steuerbegünstigter Anhänger vorübergehend zu nicht begünstigten Zwecken genutzt, ist das dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Die Vergünstigung entfällt dann für die Dauer der zweckfremden Nutzung, mindestens jedoch für einen Monat; das Hauptzollamt setzt für diesen Zeitraum eine befristete Steuer fest.

Steuerschuldner ist der Halter, unabhängig davon, wer das Fahrzeug tatsächlich zweckfremd genutzt hat. Wer die Anzeige unterlässt, riskiert ein Verfahren wegen leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung. Soll der Anhänger dauerhaft anders genutzt werden, ist die Eintragung bei der Zulassungsstelle zu ändern – er erhält dann ein gewöhnliches Kennzeichen und wird normal besteuert.

Stand und Quellen

Stand: 10. September 2026. Rechtsgrundlage sind § 3 Nr. 1 und Nr. 9, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 10 und § 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie § 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Zu Nichterhebung und Anhängerzuschlag siehe die Seite Kraftfahrzeuganhänger der Zollverwaltung. Alle Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen und ersetzen nicht den Steuerbescheid des Hauptzollamts.

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