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Wohnwagen gelten als Anhänger und werden allein nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert. Es steht in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I; die Stützlast wird vorher abgezogen.
Ein Wohnwagen gilt im Kfz-Steuerrecht als Anhänger. Besteuert wird deshalb allein das zulässige Gesamtgewicht: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr. Schadstoffklasse, Baujahr und Ausstattung ändern daran nichts – ein Wohnwagen hat keinen eigenen Antrieb und stößt nichts aus.
Wohnwagen werden als Anhänger nach Gewicht besteuert. Wohnmobile haben einen eigenen Antrieb und werden nach Gewicht und Schadstoffklasse besteuert – dafür gilt die Seite zur Kfz-Steuer für Wohnmobile.
Was ein Wohnwagen an Steuern kostet
Das zulässige Gesamtgewicht steht in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Es wird durch 200 geteilt und aufgerundet; angefangene 200 kg zählen voll. Der zu zahlende Betrag wird anschließend auf volle Euro nach unten abgerundet.
| Zulässiges Gesamtgewicht | angefangene 200 kg | Jahressteuer | zu zahlen |
|---|---|---|---|
| 500 kg | 3 | 22,38 € | 22 € |
| 750 kg | 4 | 29,84 € | 29 € |
| 1.000 kg | 5 | 37,30 € | 37 € |
| 1.200 kg | 6 | 44,76 € | 44 € |
| 1.300 kg | 7 | 52,22 € | 52 € |
| 1.500 kg | 8 | 59,68 € | 59 € |
| 1.800 kg | 9 | 67,14 € | 67 € |
| 2.000 kg | 10 | 74,60 € | 74 € |
| 2.500 kg | 13 | 96,98 € | 96 € |
| 3.500 kg | 18 | 134,28 € | 134 € |
| ab 10.000 kg | Höchstbetrag | 373,24 € | 373 € |
Ein typischer Familien-Wohnwagen mit 1.500 kg kostet damit 59 € im Jahr – deutlich weniger als das Zugfahrzeug. Weil in 200-kg-Schritten gerechnet wird, kosten 1.401 kg und 1.600 kg dasselbe. Wer beim Kauf zwischen zwei Auflastungen wählt, sollte auf diese Schwellen achten: 1.400 kg und 1.401 kg trennen 7,46 €.
Bei Sattelanhängern wird das zulässige Gesamtgewicht vor der Berechnung um die Aufliegelast vermindert, bei Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern um die Stützlast. Der klassische Wohnwagen ist ein Starrdeichselanhänger – die Stützlast, die auf der Anhängerkupplung lastet, wird also abgezogen.
Muss man für einen Wohnwagen überhaupt Steuern zahlen?
Ja, sobald er zugelassen ist. Besteuert wird das Halten eines zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeugs – unabhängig davon, ob und wie oft es bewegt wird. Ein Wohnwagen, der ein Jahr lang auf dem Stellplatz steht, kostet dieselbe Steuer wie einer, der jedes Wochenende unterwegs ist.
Umgekehrt gilt: Ein außer Betrieb gesetzter Wohnwagen ist nicht zugelassen und damit auch nicht steuerpflichtig. Wer ihn dauerhaft auf Privatgelände abstellt und abmeldet, zahlt nichts. Das ist keine Steuerbefreiung, sondern das Ende der Steuerpflicht. Bei der Wiederzulassung beginnt sie neu, und zwar für mindestens einen Monat.
Saisonkennzeichen statt An- und Abmelden
Für einen Wohnwagen, der ohnehin nur im Sommer bewegt wird, ist das Saisonkennzeichen die einfachste Lösung. Es spart Steuer und Versicherungsbeitrag, ohne dass zweimal im Jahr die Zulassungsstelle aufgesucht werden muss.
- Der Betriebszeitraum umfasst mindestens zwei und höchstens elf volle Monate.
- Berechnet wird für jeden Tag des Zeitraums ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer; der 29. Februar zählt in Schaltjahren nicht mit.
- Ein 1.500-kg-Wohnwagen mit Saison von April bis September (183 Tage) kostet damit 183/365 × 59,68 € = 29,92 €, zu zahlen sind 29 €.
Außerhalb des Betriebszeitraums darf der Wohnwagen auf öffentlichen Straßen weder gefahren noch abgestellt werden. Auf dem eigenen Grundstück oder einem privaten Stellplatz ist das kein Problem.
Das grüne Kennzeichen gibt es für Wohnwagen nicht
Für viele Anhänger lässt sich beantragen, dass keine Steuer erhoben wird – dann bekommt der Anhänger ein grünes Kennzeichen, und das Zugfahrzeug zahlt stattdessen einen Anhängerzuschlag. Wohnwagenanhänger sind von dieser Regelung ausdrücklich ausgenommen, ebenso alle Anhänger, die hinter Krafträdern oder Pkw gezogen werden. Für einen Wohnwagen kommt die Nichterhebung also von vornherein nicht in Betracht.
Auch die Steuerbefreiungen für Spezialanhänger – etwa für Sportgeräte oder für Tiere zu Sportzwecken – greifen hier nicht. Wie diese Regelungen im Einzelnen funktionieren, steht auf der Seite zur Kfz-Steuer für Anhänger.
Eine Ausnahme gilt für Schausteller: Wohnwagen mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht im Gewerbe nach Schaustellerart sind steuerfrei, solange sie ausschließlich diesem Gewerbe dienen.
Häufige Fragen zur Kfz-Steuer für Wohnwagen
Wohnwagen gelten als Anhänger und werden allein nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr.
Ein Wohnwagen mit 1.300 kg kostet 7 × 7,46 € = 52,22 €, zu zahlen sind 52 €. Bei 1.500 kg sind es 59 €, bei 1.800 kg 67 €. Schadstoffklasse, Baujahr und Ausstattung spielen keine Rolle.
Ja, sobald er zugelassen ist. Besteuert wird das Halten eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugs – unabhängig davon, ob und wie oft es bewegt wird. Ein Wohnwagen, der das ganze Jahr auf dem Stellplatz steht, kostet dieselbe Steuer wie einer, der jedes Wochenende unterwegs ist.
Ein außer Betrieb gesetzter Wohnwagen ist dagegen nicht zugelassen und damit auch nicht steuerpflichtig. Das ist keine Steuerbefreiung, sondern schlicht das Ende der Steuerpflicht. Bei der Wiederzulassung beginnt sie neu, und zwar für mindestens einen Monat.
Für einen Wohnwagen, der nur im Sommer bewegt wird, meistens ja. Steuer und Versicherungsbeitrag fallen nur für den Betriebszeitraum an, und die zweimalige Fahrt zur Zulassungsstelle entfällt.
Der Betriebszeitraum umfasst mindestens zwei und höchstens elf volle Monate. Berechnet wird für jeden Tag ein Dreihundertfünfundsechzigstel der Jahressteuer. Ein 1.500-kg-Wohnwagen mit Saison von April bis September zahlt so 183/365 × 59,68 € = 29,92 €, also 29 € statt 59 €.
Außerhalb des Zeitraums darf der Wohnwagen auf öffentlichen Straßen weder gefahren noch abgestellt werden; auf privatem Grund ist das kein Problem.
Nein. Die Nichterhebung der Steuer für Anhänger, die zum grünen Kennzeichen führt, gilt ausdrücklich nicht für Wohnwagenanhänger – und ebenso wenig für Anhänger, die hinter Krafträdern oder Pkw gezogen werden.
Auch die Steuerbefreiungen für Spezialanhänger, etwa für Sportgeräte oder für Tiere zu Sportzwecken, greifen beim Wohnwagen nicht. Eine Ausnahme gilt nur für Schausteller: Wohnwagen über 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht im Gewerbe nach Schaustellerart sind steuerfrei, solange sie ausschließlich diesem Gewerbe dienen.
Ein Wohnwagen hat keinen eigenen Antrieb, gilt als Anhänger und wird allein nach Gewicht besteuert: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 €.
Ein Wohnmobil hat einen eigenen Antrieb und wird nach Gewicht und Schadstoffklasse besteuert: 10 € bis 40 € je angefangene 200 kg, mit einem Höchstbetrag von 800 € oder 1.000 € – oder ganz ohne Höchstbetrag, wenn keine Schadstoffklasse festgestellt ist. Wie sich das rechnet, steht auf der Seite zur Kfz-Steuer für Wohnmobile.
Stand: 10. September 2026. Rechtsgrundlage sind § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 8, § 5, § 8 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 5, § 10 Abs. 1 und § 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie § 10 Abs. 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Den Steuersatz und den Höchstbetrag bestätigt die Übersicht Steuerhöhe der Zollverwaltung. Alle Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen und ersetzen nicht den Steuerbescheid des Hauptzollamts.