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Die Erstzulassung steht in Feld B, das zulässige Gesamtgewicht in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Der Rechner prüft anhand der Erstzulassung, ob und wie lange Ihr Fahrzeug nach § 3d KraftStG steuerbefreit ist, und nennt die halbierte Gewichtssteuer, die danach anfällt.
Für reine Elektrofahrzeuge gilt zweierlei: Sie sind nach der Erstzulassung zehn Jahre lang ganz von der Kfz-Steuer befreit, und danach zahlen sie dauerhaft nur die halbe Steuer. Berechnet wird nicht nach Hubraum oder CO₂, sondern nach dem zulässigen Gesamtgewicht.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine verlängerte Frist: Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat die Befreiung auf Erstzulassungen bis zum 31. Dezember 2030 ausgeweitet, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035.
Nur Fahrzeuge, die ausschließlich von Elektromotoren angetrieben werden, gespeist aus Batterien oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern wie einer Wasserstoff-Brennstoffzelle. Hybride zählen nicht – auch Plug-in-Hybride nicht und auch keine Elektroautos mit Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer (Range Extender). Sie werden wie jeder andere Verbrenner nach Hubraum und CO₂-Wert besteuert.
Wie lange ein Elektroauto steuerfrei bleibt
| Erstzulassung oder Umrüstung | Steuerbefreiung | danach |
|---|---|---|
| bis 17.05.2011 | 5 Jahre, nur für Pkw | 50 % Steuerermäßigung, dauerhaft |
| 18.05.2011 bis 31.12.2030 | 10 Jahre ab Erstzulassung, längstens bis 31.12.2035 | |
| Umrüstung 18.05.2016 bis 31.12.2030 | 10 Jahre ab dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Umrüstung feststellt, längstens bis 31.12.2035 |
Zwei Punkte aus der Neuregelung, die viele Halter direkt betreffen:
- Erstzulassung bis zum 31. Dezember 2025: volle zehn Jahre. Wer bisher wegen der alten Befristung auf 2030 verkürzt befreit war, bekommt im Laufe des Jahres 2026 automatisch einen geänderten Steuerbescheid – ein Antrag ist nicht nötig.
- Erstzulassung ab dem 1. Januar 2026: die Befreiung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2035. Ein Auto, das 2029 zugelassen wird, ist also rund sechs Jahre befreit und nicht zehn.
Befreiung und Ermäßigung werden vollautomatisch gewährt. Bei einem Halterwechsel läuft die Befreiung für den neuen Halter weiter, sie wird je Fahrzeug aber nur einmal gewährt. Zeiten der Außerbetriebsetzung und Monate außerhalb eines Saisonzeitraums verlängern sie nicht.
Die Steuer nach Ablauf der Befreiung
Danach wird nach Gewicht besteuert, mit denselben Staffelsätzen wie bei Nutzfahrzeugen – nur zur Hälfte. Gerechnet wird je angefangene 200 kg, und wie bei allen gestaffelten Sätzen werden die ersten 2.000 kg mit dem ersten Satz belegt und erst das darüber liegende Gewicht mit dem nächsten.
| Zulässiges Gesamtgewicht | Satz je angefangene 200 kg (halbiert) |
|---|---|
| bis 2.000 kg | 5,625 € |
| über 2.000 bis 3.000 kg | 6,01 € |
| über 3.000 bis 3.500 kg | 6,39 € |
Beispiel: Elektroauto mit 2.500 kg zulässigem Gesamtgewicht
- die ersten 2.000 kg: 10 × 11,25 € = 112,50 €
- die restlichen 500 kg: 3 angefangene 200 kg × 12,02 € = 36,06 €
- zusammen 148,56 €, davon die Hälfte = 74,28 €
- zu zahlen sind 74 €
Das zulässige Gesamtgewicht steht in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I.
| Zulässiges Gesamtgewicht | Steuer pro Jahr nach der Befreiung |
|---|---|
| 1.600 kg | 45 € |
| 1.800 kg | 50 € |
| 2.000 kg | 56 € |
| 2.200 kg | 62 € |
| 2.500 kg | 74 € |
| 3.000 kg | 86 € |
| 3.500 kg | 105 € |
Zum Vergleich: Ein Verbrenner derselben Größenklasse liegt je nach CO₂-Wert zwischen 100 € und 400 €. Der Gewichtsvorteil der Elektroautos ist damit dauerhaft, aber nicht dramatisch – die eigentliche Ersparnis liegt in den zehn steuerfreien Jahren.
Der Rechner prüft anhand der Erstzulassung, ob Ihr Fahrzeug nach § 3d KraftStG noch befreit ist, und nennt den letzten Tag der Befreiung. Solange sie läuft, zeigt er 0 € und darunter die halbierte Gewichtssteuer, die danach anfällt. Fahrzeuge über 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht rechnet er nach der halbierten Staffel der Schadstoffklasse S 2 (höchstens 278 € im Jahr). Bei einem nachträglich umgerüsteten Fahrzeug geben Sie statt der Erstzulassung den Tag ein, an dem die Zulassungsbehörde die Umrüstung festgestellt hat.
Nachträglich umgerüstete Fahrzeuge
Wer ein Bestandsfahrzeug zum reinen Elektrofahrzeug umbaut, bekommt dieselbe zehnjährige Befreiung – unabhängig vom ursprünglichen Erstzulassungsdatum. Voraussetzung ist, dass
- die Umrüstung zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 erfolgt und
- für die verwendeten Fahrzeugteile eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 StVZO erteilt wurde.
Die Befreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen feststellt, und endet spätestens am 31. Dezember 2035.
Was für Hybride gilt
Hybridfahrzeuge werden steuerlich wie Verbrenner behandelt. Es gibt weder eine Befreiung noch eine Ermäßigung. Ein Vorteil entsteht nur mittelbar über den niedrigeren CO₂-Wert, der in die CO₂-Staffel eingeht. Für Plug-in-Hybride mit Werten um 30 g/km bedeutet das allerdings, dass der gesamte CO₂-Anteil entfällt – die ersten 95 g/km bleiben ohnehin steuerfrei. Übrig bleibt dann nur die Hubraumsteuer.
Häufige Fragen zur Kfz-Steuer für Elektrofahrzeuge
Bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 für zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2035. Fahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 17. Mai 2011 waren fünf Jahre befreit, und zwar nur Pkw.
Daraus folgt: Wer bis Ende 2025 zugelassen hat, bekommt die vollen zehn Jahre. Wer ab 2026 zulässt, bekommt nur noch die bis Ende 2035 verbleibende Zeit – bei einer Zulassung im Jahr 2029 also rund sechs Jahre.
Nach Ablauf der Befreiung gilt dauerhaft eine Ermäßigung von 50 %.
Das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes wurde am 22. Dezember 2025 verkündet und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Es verlängert die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge um fünf Jahre.
Bisher galt sie nur für Erstzulassungen und Umrüstungen bis zum 31. Dezember 2025 und endete spätestens am 31. Dezember 2030. Nun reicht der Zulassungszeitraum bis zum 31. Dezember 2030, und die Befreiung läuft längstens bis zum 31. Dezember 2035.
Halter, deren Befreiung wegen der alten Befristung verkürzt war, erhalten im Laufe des Jahres 2026 automatisch einen geänderten Steuerbescheid. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
Nach Ablauf der Befreiung wird nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert – mit denselben Staffelsätzen wie bei Nutzfahrzeugen, aber halbiert: 5,625 € je angefangene 200 kg bis 2.000 kg, 6,01 € bis 3.000 kg und 6,39 € bis 3.500 kg.
Ein Elektroauto mit 2.500 kg kostet damit 10 × 11,25 € + 3 × 12,02 € = 148,56 €, davon die Hälfte = 74,28 €; zu zahlen sind 74 €. Bei 2.000 kg sind es 56 €, bei 3.000 kg 86 €.
Für Elektrofahrzeuge über 3.500 kg gilt die halbierte Staffel der Schadstoffklasse S 2, höchstens 278 € im Jahr.
Nein. Als Elektrofahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gilt nur, was ausschließlich von Elektromotoren angetrieben wird, gespeist aus Batterien oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern wie einer Wasserstoff-Brennstoffzelle.
Hybride, Plug-in-Hybride und Elektroautos mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer (Range Extender) sind davon ausgenommen. Sie werden wie jeder andere Verbrenner nach Hubraum und CO₂-Wert besteuert und profitieren nur mittelbar von ihrem niedrigeren CO₂-Wert.
Wer ein Bestandsfahrzeug zum reinen Elektrofahrzeug umbaut, bekommt dieselbe zehnjährige Befreiung – unabhängig vom ursprünglichen Erstzulassungsdatum.
Voraussetzung ist, dass die Umrüstung zwischen dem 18. Mai 2016 und dem 31. Dezember 2030 erfolgt und für die verwendeten Fahrzeugteile eine Allgemeine Betriebserlaubnis nach § 22 in Verbindung mit § 20 StVZO erteilt wurde. Die Befreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen feststellt, und endet spätestens am 31. Dezember 2035.
Stand: 10. September 2026. Rechtsgrundlage sind § 3d, § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4, § 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 4b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung des 8. KraftStÄndG (verkündet am 22.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026). Fristen, Automatik und Umrüstungsregeln erläutert die Zollverwaltung unter Steuervergünstigungen für reine Elektrofahrzeuge. Alle Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen und ersetzen nicht den Steuerbescheid des Hauptzollamts.