Lkw-Steuer-Rechner 2026: Steuer je 200 kg

Gesamtgewicht und Schadstoffklasse eingeben

Die Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug beträgt:

0,00 €

 

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Der Rechner rechnet vom Transporter bis zum Sattelzug: unterhalb von 3.500 kg allein nach dem Gewicht, oberhalb nach Gewicht und Klasse. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht steht in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I, die Schadstoff- oder Geräuschklasse ergibt sich aus Feld 14.1; sie wirkt sich erst über 3.500 kg aus. Grundlage ist das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).

Bei Lastkraftwagen entscheidet das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht über die Kfz-Steuer, und ab 3.500 kg zusätzlich die Schadstoff- und Geräuschklasse. Die 3,5-Tonnen-Grenze ist die wichtigste Zahl auf dieser Seite: Darunter wird schlicht nach Gewicht gerechnet, darüber kommen Emissionsklassen und Höchstbeträge ins Spiel. Das zulässige Gesamtgewicht steht in Feld F.2 der Zulassungsbescheinigung Teil I, im alten Fahrzeugschein in Feld 15.

Gerechnet wird immer je angefangene 200 kg und gestaffelt: Die ersten 2.000 kg werden mit dem ersten Satz belegt, das darüber liegende Gewicht mit dem jeweils nächsten. Nicht das gesamte Gewicht wird mit einem einzigen Satz multipliziert.

Zulässiges Gesamtgewicht bis 3.500 kg

Für Transporter, Pritschenwagen und kleine Lkw zählt nur das Gewicht. Emissionsklassen und Höchstbeträge gibt es hier nicht.

Zulässiges Gesamtgewicht Steuersatz je angefangene 200 kg
bis 2.000 kg11,25 €
über 2.000 bis 3.000 kg12,02 €
über 3.000 bis 3.500 kg12,78 €

Beispiel: Transporter mit 2.600 kg

  • für die ersten 2.000 kg: 10 × 11,25 € = 112,50 €
  • für die restlichen 600 kg: 3 × 12,02 € = 36,06 €
  • Jahressteuer 148,56 €, zu zahlen sind 148 €

Lkw-Steuer-Tabelle bis 3,5 t:

Zulässiges Gesamtgewicht Steuer pro Jahr
2.000 kg112 €
2.800 kg160 €
3.000 kg172 €
3.200 kg185 €
3.500 kg210 €

Zulässiges Gesamtgewicht über 3.500 kg

Hier kommen zwei Dinge hinzu: Die Sätze richten sich nach der Schadstoffklasse (S 1, S 2 und besser) beziehungsweise der Geräuschklasse G 1, und für jede Klasse gilt ein Höchstbetrag, über den die Jahressteuer nicht steigt.

Klasse Satz bis 2.000 kg Höchstbetrag im Jahr
S 2 und besser6,42 €556,00 €
S 16,42 €914,00 €
G 19,64 €1.425,00 €
alle weiteren Klassen11,25 €1.681,00 €

Die Sätze steigen mit jeder 1.000-kg-Stufe an, bei S 2 zum Beispiel von 6,42 € über 6,88 €, 7,31 €, 7,75 €, 8,18 €, 8,62 €, 9,36 €, 10,07 €, 10,97 €, 11,84 € und 13,01 € bis auf 14,32 € für alles über 12.000 kg. Die vollständigen Staffeln stehen in § 9 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG und in der Steuerhöhen-Übersicht des Zolls.

Lkw-Steuer-Tabelle über 3,5 t – was das in der Praxis bedeutet:

Gesamtgewicht S 2 und besser S 1 G 1 weitere Klassen
5.000 kg173 €173 €260 €304 €
7.500 kg285 €285 €428 €500 €
12.000 kg534 €534 €801 €934 €
18.000 kg556 €914 €1.425 €1.681 €
26.000 kg556 €914 €1.425 €1.681 €
40.000 kg556 €914 €1.425 €1.681 €

Blau hervorgehoben sind die Fälle, in denen der Höchstbetrag greift: Ein 26-Tonner der Klasse S 2 zahlt genauso viel wie ein 40-Tonner derselben Klasse, nämlich 556 €. Zwischen der besten und der schlechtesten Klasse liegt beim schweren Lkw dagegen der Faktor drei.

Was zu den Nutzfahrzeugen zählt

Nach denselben Sätzen werden nicht nur Lkw besteuert, sondern auch Busse, Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge – alles, was die Zulassungsbehörde nicht als Personenkraftwagen der Klasse M1 führt. Ein Transporter, der als Fahrzeug zur Güterbeförderung eingetragen ist, fällt also unter diese Sätze, auch wenn er einem Kombi ähnlich sieht. Entscheidend ist nicht, wie das Fahrzeug aussieht oder wie es genutzt wird, sondern die Feststellung der Zulassungsbehörde zu Fahrzeugklasse und Aufbauart. Diese Feststellung ist für die Besteuerung bindend; das Hauptzollamt übernimmt sie und prüft sie nicht noch einmal.

Deshalb lässt sich ein Pkw auch nicht einfach „als Lkw eintragen“, um Steuern zu sparen. Ob ein Kleinbus, Pick-up oder Geländewagen als Personenkraftwagen der Klasse M1 oder als Nutzfahrzeug geführt wird, entscheidet die Zulassungsbehörde bei der Zulassung oder nach einer Umbau-Abnahme. Ändert sich die Einstufung, wird die Steuer ab dem Tag der Änderung neu festgesetzt.

Steuerfreie Nutzfahrzeuge

Vollständig von der Kfz-Steuer befreit ist unter anderem das Halten von

  • Zugmaschinen (außer Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen und ihren Anhängern, solange sie ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  • Fahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie für Krankenbeförderung, wenn sie äußerlich als solche erkennbar sind,
  • Fahrzeugen für Straßenreinigung und Wegebau,
  • Fahrzeugen im kombinierten Verkehr (Zustellung und Abholung von Großbehältern, Wechselaufbauten und Anhängern zwischen Ladestelle und Bahnhof, Binnen- oder Seehafen),
  • Kraftomnibussen im Linienverkehr, wenn mehr als 50 % der Strecke im Linienverkehr gefahren werden.

Steuerbefreite Fahrzeuge erhalten von der Zulassungsbehörde ein grünes Kennzeichen. Wer ein solches Fahrzeug vorübergehend zweckfremd nutzt, muss das dem Hauptzollamt melden; die Steuer wird dann für die Dauer der zweckfremden Nutzung erhoben, mindestens für einen Monat.

Anhänger hinter dem Lkw

Anhänger werden getrennt besteuert: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr.

Wer mehr Anhänger als Zugfahrzeuge hält, kann stattdessen die Nichterhebung der Steuer für die Anhänger beantragen und dafür beim Zugfahrzeug einen Anhängerzuschlag von 373,24 € im Jahr zahlen. Das lohnt sich, sobald auf ein Zugfahrzeug mehrere Anhänger kommen. Ausgenommen sind Wohnwagenanhänger sowie Anhänger hinter Krafträdern und Pkw. Alle Einzelheiten stehen auf der Seite zur Kfz-Steuer für Anhänger.

Fälligkeit und Ratenzahlung

Bei Lkw kommen schnell Beträge zusammen, für die das Gesetz eine Aufteilung erlaubt:

Jahressteuer Zahlweise Aufgeld
mehr als 500 €halbjährlich3 %
mehr als 1.000 €vierteljährlich6 %

Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums muss spätestens mit der Fälligkeit der neuen Rate schriftlich angezeigt werden. Der zu zahlende Betrag wird auf volle Euro nach unten abgerundet.


Häufige Fragen zur Lkw-Steuer

Das hängt vom zulässigen Gesamtgewicht ab, und ab 3.500 kg zusätzlich von der Schadstoff- und Geräuschklasse.

Bis 3.500 kg sind es 11,25 € je angefangene 200 kg für die ersten 2.000 kg, danach 12,02 € bis 3.000 kg und 12,78 € bis 3.500 kg. Ein Transporter mit 2.600 kg kostet damit 148 € im Jahr.

Über 3.500 kg beginnen die Sätze bei 6,42 € (Klasse S 2 und besser) beziehungsweise 11,25 € (weitere Klassen) je angefangene 200 kg und steigen mit jeder 1.000-kg-Stufe.

Für Nutzfahrzeuge bis 3.500 kg zulässiger Gesamtmasse ist allein das Gewicht maßgebend. Schadstoffklasse, Geräuschklasse und CO₂-Wert spielen keine Rolle, und es gibt keinen Höchstbetrag.

Die Sätze je angefangene 200 kg: 11,25 € bis 2.000 kg, 12,02 € über 2.000 bis 3.000 kg, 12,78 € über 3.000 bis 3.500 kg. Gerechnet wird gestaffelt – die ersten 2.000 kg immer mit dem ersten Satz. Ein Fahrzeug mit 3.500 kg kommt so auf 210 € im Jahr.

Ja, aber erst über 3.500 kg. Die Jahressteuer steigt dort nur bis zu einem Deckel:
– Schadstoffklasse S 2 und besser: 556 €
– Schadstoffklasse S 1: 914 €
– Geräuschklasse G 1: 1.425 €
– alle weiteren Klassen: 1.681 €

Das bedeutet: Ein 26-Tonner der Klasse S 2 zahlt genauso viel wie ein 40-Tonner derselben Klasse. Der Unterschied zwischen bester und schlechtester Klasse beträgt beim schweren Lkw dagegen den Faktor drei.

Das ist keine Wahl des Halters. Für die Besteuerung ist die Feststellung der Zulassungsbehörde zu Fahrzeugklasse und Aufbauart bindend; das Hauptzollamt übernimmt sie und prüft sie nicht erneut.

Ob ein Kleinbus, Pick-up oder Geländewagen als Personenkraftwagen der Klasse M1 oder als Nutzfahrzeug geführt wird, entscheidet also die Zulassungsbehörde – bei der Zulassung oder nach einer Abnahme des Umbaus. Ändert sich die Einstufung, wird die Steuer ab dem Tag der Änderung neu festgesetzt.

Befreit ist unter anderem das Halten von
– Zugmaschinen (außer Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen und ihren Anhängern, solange sie ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzt werden,
– Fahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie zur Krankenbeförderung, wenn sie äußerlich als solche erkennbar sind,
– Fahrzeugen für Straßenreinigung und Wegebau,
– Fahrzeugen im kombinierten Verkehr zwischen Ladestelle und Bahnhof, Binnen- oder Seehafen,
– Kraftomnibussen, die zu mehr als 50 % der gefahrenen Strecke im Linienverkehr eingesetzt werden.

Steuerbefreite Fahrzeuge erhalten ein grünes Kennzeichen. Eine vorübergehende zweckfremde Nutzung ist dem Hauptzollamt anzuzeigen; die Steuer wird dann für mindestens einen Monat erhoben.

Anhänger werden getrennt vom Zugfahrzeug besteuert: 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr.

Betriebe mit mehr Anhängern als Zugfahrzeugen können stattdessen die Nichterhebung der Steuer für die Anhänger beantragen und beim Zugfahrzeug einen Anhängerzuschlag von 373,24 € im Jahr zahlen. Die Anhänger bekommen dann ein grünes Kennzeichen und dürfen nur noch hinter Fahrzeugen mit Anhängerzuschlag mitgeführt werden. Ausgenommen sind Wohnwagenanhänger sowie Anhänger hinter Krafträdern und Pkw. Alle Einzelheiten stehen auf der Seite zur Kfz-Steuer für Anhänger.

Stand und Quellen

Stand: 10. September 2026. Rechtsgrundlage sind § 2 Abs. 2, § 3, § 8, § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, § 10 und § 11 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Die Staffelsätze und die Höchstbeträge sind in der Übersicht Steuerhöhe der Zollverwaltung nachzulesen, die Berechnungsweise in der Hintergrundinformation zu den gewichtsorientierten Staffelsteuersätzen. Alle Beträge sind eigene Berechnungen nach diesen Sätzen und ersetzen nicht den Steuerbescheid des Hauptzollamts.

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